Wer wir sind

Der Verein

Respekt e.V. ist ein gemeinnütziger Verein aus Bad Belzig , der Toleranz in allen gesellschaftlichen Gebieten, Völkerverständigung, Bildung, Kunst und Kultur fördert . Dadurch möchten wir dazu beitragen, die Grundlagen für ein friedvolles Zusammenleben unter Menschen und von Mensch und Natur zu schaffen Die Mitglieder von Respekt engagieren sich in diesen Bereichen ganz vielfältig. Sie organisieren Workshops, Veranstaltungen und interkulturelle Begegnungsräume oder sind künstlerisch-pädagogisch tätig.

Der Vorstand besteht derzeit aus Dominik Wlotzka und Susanne Clausnitzer. Sie sind auf zwei Jahre gewählt und unterstützen die meist selbstorganisierten Projekte. Sie stehen beratend zur Seite, falls dies gewünscht ist. Du möchtest selbst ein Projekt umsetzen und suchst einen Träger? Dann kontaktiere uns und wir sehen, ob und wie wir dich unterstützen können.

Unsere Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Respekt e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist 14806 Bad Belzig

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken, sowie die Förderung von Kunst und Kultur mit dem Ziel, Grundlagen zu schaffen für ein friedvolles Zusammenleben unter Menschen und von Mensch und Natur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erarbeitung und Durchführung von regionalen / nationalen und internationalen Bildungs- und Kulturveranstaltungen. Erreicht werden diese Ziele inbesondere durch:

  • Seminare, Workshops, Camps und Tagesveranstaltungen auf regionaler / nationaler sowie internationaler / europäischer Ebene.
  • Die Einrichtung von Bundesfreiwilligendienst-Einsatzstellen für alle Vereinszwecke.
  • Die Erarbeitung, Durchführung und Mitwirkung bei Konzerten, Theaterstücken, Kunst- und kulturpädagogischen Projekten.
  • Die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern, die sich der Förderung von Jugend- und Erwachsenenbildung sowie Kunst und Kultur widmen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die an der Verfolgung der Vereinsziele aktiv mitarbeiten.
  2. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet außerhalb der Mitgliederversammlung der Vorstand; gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Der Austritt eines Mitglieds kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis spätestens ein Vierteljahr vorher erfolgen.
  4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Anmahnung nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden und der/dem 2.Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von diesen beiden Vorstands-Mitgliedern vertreten, beide sind allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem seiner Mitglieder oder einem Dritten übertragen (Geschäftsführer/in). Hierzu kann der Vorstand der/dem Geschäftsführenden Vertretungsvollmacht mit der Befugnis der Unterbevollmächtigung erteilen.
  4. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihren Zeit- und Arbeitsaufwand vergütet bekommen. Dies darf jedoch nicht unangemessen hoch sein.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung soll zusammen mit der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per e-mail mitgeteilt werden. Die vorgeschlagene Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung ergänz oder abgeändert werden.
  3. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten abzüglich einer Stimme (Prinzip des Konsens minus 1).
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung und die Förderung von Kunst und Kultur.